Sinn und Aufgabe der GEMA
Nach dem Urheberrecht genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für die von ihnen geschaffenen Werke rechtlichen Schutz. Als Schöpfer der Werke steht ihnen das ausschließliche und alleinige Verwertungsrecht zu. Daraus ergibt sich, dass diese nur mit vorheriger Einwilligung der Urheber oder deren Rechtsnachfolger von Dritten verwendet werden dürfen.
Dass die Komponisten, Textdichter, Musikverleger und Rechtsnachfolger nicht leer ausgehen, dafür sorgt in der Bundesrepublik Deutschland die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte). Sie nimmt als sogenannte urheberrechtliche Verwertungsgesellschaft die Rechte stellvertretend für die Urheber wahr und wird damit als wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung dem vom Gesetzgeber erteilten kulturellen und sozialen Auftrag gerecht.
Mit der GEMA hat der Musiknutzer in der Bundesrepublik Deutschland es nur mit einem einzigen Ansprechpartner zu tun, wenn es um die Rechte an geschützten Werken des musikalischen Weltrepertoires geht. Die GEMA überträgt die Nutzungsrechte an den Veranstalter gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung, die sie dann nach Abzug der Verwaltungskosten an die betroffenen Urheber abführt.
GEMA-Formular “Musiknutzung von Chören”
Sie können das Formular als Kopiervorlage verwenden oder jederzeit über unsere Homepage als Vorlage ausfüllen, ausdrucken bzw. herunterladen. Bitte prüfen Sie stets, wer offizieller Veranstalter ist, denn nur dieser ist zur Anmeldung verpflichtet! Wenn Ihr Chor als Gast um einen künstlerischen Beitrag gebeten und eingeladen wurde, entfällt für Sie die Meldepflicht. Senden Sie es bitte an unsere Schatzmeisterin Frau Erika Schulz. Die Adresse ist bereits eingedruckt.
Das aktuelle GEMA-Formular hier herunterladen (PDF)
Hier noch einige Hinweise zum aktuellen Meldebogen:
- Seite 1
- Eine wichtige Änderung ist die verbindliche Angabe Ihrer DCV-Mitgliedsnummer. Diese erfahren Sie z.B. von der Geschäftsstelle Ihres jeweiligen Landesverbandes. Nur Meldungen, die diese Nummer enthalten, können künftig von der GEMA korrekt bearbeitet werden.
- Wesentliche Vereinfachungen ergeben sich bei den Angaben zu den Konzerten. Künftig muss keine Raumgröße mehr angegeben werden, stattdessen benötigt die GEMA nur noch Angaben zum Eintrittspreis und zur Anzahl der verkauften Karten. Ehrenkarten und Freikarten zählen ausdrücklich nicht dazu. Wenn kein Eintrittsgeld erhoben wurde, geben Sie bitte unbedingt den Betrag „0,00 € an, damit die Berechnung zum Mindestsatz erfolgt. Bitte machen Sie stets sorgfältige Angaben, denn sollten Angaben fehlen, werden grundsätzlich die Höchstgebühren von der GEMA berechnet.
- Seite 2
- Dieses Blatt verwenden Sie bitte nur, wenn Sie im Anschluss an Ihre Chorveranstaltung einen geselligen Teil mit Musiknutzungen veranstalten. Diese Veranstaltungen fallen nicht in den Geltungsbereich des DCV-Gesamtvertrages. Hierfür erteilt Ihnen die GEMA eine separate Rechnung.
- Seite 3
- Bitte vergessen Sie keinesfalls, die Titelfolge auszufüllen und einzureichen. (Alternativ können Sie der Meldung ein Programmheft / Programmzettel beifügen). Reklamationen zu GEMA-Rechnungen können bedarfsweise durch Erika Schulz bearbeitet werden.
Beachten Sie: Grundsätzlich besteht für alle DCV-Mitglieder auf alle sonstigen Tarife der GEMA ein Anspruch auf einen Gesamtvertragsnachlass in Höhe von 20 Prozent. Bitte achten Sie beim Erhalt von Rechnungen der GEMA darauf, ob dieser Nachlass berücksichtigt wurde. Andernfalls wenden Sie sich direkt an Ihre GEMA-Direktion und fordern diesen unter Angabe der DCV-Vertragsnummer 15 102 901 00 nach.